Warum ein Zweitjob in Deutschland meist in Steuerklasse VI läuft
In Deutschland basiert das System der Lohnsteuerklassen auf der Annahme, dass jeder Arbeitnehmer eine primäre Beschäftigung ausübt. Diese Hauptbeschäftigung wird in den Steuerklassen I bis V abgerechnet. Hier sind die gesetzlichen Freibeträge – allen voran der Grundfreibetrag, der das Existenzminimum steuerfrei stellt – bereits vollständig in den Abzugsprozess integriert.
Sobald Sie ein zweites, drittes oder jedes weitere sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis aufnehmen, kann das Finanzamt diese Freibeträge nicht noch einmal gewähren. Der Gesetzgeber nutzt hierfür das elektronische Verfahren der ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale). Da Ihr Grundfreibetrag bereits über Ihren Hauptarbeitgeber ausgeschöpft wird, muss jeder weitere Arbeitgeber Sie zwingend in der Steuerklasse VI anmelden.
Der entscheidende Grund für den hohen Abzug in Steuerklasse 6 ist somit das Fehlen jeglicher persönlicher Entlastungsbeträge, die sonst den steuerpflichtigen Teil Ihres Einkommens senken würden:
- Kein Grundfreibetrag: Während im Hauptberuf ein erheblicher Teil des Einkommens steuerfrei bleibt, wird in Steuerklasse 6 ab dem ersten verdienten Euro die volle Lohnsteuer fällig.
- Keine Kinderfreibeträge: Diese sind bereits in Ihrer primären Steuerklasse hinterlegt und können nicht doppelt geltend gemacht werden.
- Kein Arbeitnehmerpauschbetrag: Auch der Arbeitnehmerpauschbetrag wird nicht im laufenden Jahr doppelt berücksichtigt, da er bereits mit dem Hauptjob verrechnet wird.
Das Finanzamt sichert sich über diesen Weg im laufenden Kalenderjahr eine vorsorglich sehr hohe Vorauszahlung auf Ihre gesamte Einkommensteuer. Dies schützt den Staat vor Steuernachzahlungen am Jahresende, sorgt beim Arbeitnehmer im jeweiligen Monat jedoch für ein frustrierend geringes Auszahlungsniveau.
Wie stark Steuerklasse VI das Monatsnetto drücken kann
Der Abzug in Steuerklasse 6 fühlt sich für viele Betroffene wie eine Strafsteuer an. Tatsächlich ist der Steuersatz in Steuerklasse 6 progressiv gestaltet, genau wie in den anderen Klassen auch. Da jedoch der schützende Freibetrag bei null Euro startet, greift die Progression sofort und mit maximaler Härte.
Zusätzlich zur Lohnsteuer fallen auf das Gehalt des Zweitjobs – sofern es sich um eine reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt – auch die normalen Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Zusammen mit dem Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls der Kirchensteuer kann die Abgabenquote auf den Zweitjob schnell 50 Prozent oder mehr des Bruttobetrags erreichen.
Um eine Vorstellung der tatsächlichen Belastung zu bekommen, ist die Nutzung spezialisierter Rechner essenziell. Mit dem Steuerklasse-Rechner Deutschland können Sie die Verteilung Ihrer Steuerklassen analysieren, während der passender Rechner Ihnen eine präzise Simulation der Abzüge für Ihren spezifischen Bruttolohn liefert.
Wichtiger Hinweis zur Schätzung: Alle online ermittelten Werte und Berechnungen sind als unverbindliche Richtwerte zu verstehen. Die finale steuerliche Abrechnung und die exakte Ermittlung Ihrer Steuerlast erfolgen ausschließlich im Rahmen Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung durch das zuständige Finanzamt.
Wer wissen möchte, wie sich das Gesamteinkommen aus Haupt- und Nebenberuf auf das jährliche passender Rechner auswirkt, muss beide Einkünfte in einer gemeinsamen Steuererklärung zusammenrechnen. Erst hier zeigt sich, ob im Laufe des Jahres über die Steuerklasse 6 zu viel Steuern einbehalten wurden, was häufig zu einer attraktiven Steuerrückerstattung führt, da das Finanzamt zu viel einbehaltene Steuer zurückzahlt.
Wann Minijob, Teilzeit-Zweitjob und klassischer Nebenjob unterschiedlich zu bewerten sind
Nicht jeder Nebenjob führt automatisch in die steuerliche Falle der Steuerklasse 6. Es kommt entscheidend auf die rechtliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses an. Man unterscheidet im Wesentlichen zwei Modelle:
1. Der Minijob (Geringfügige Beschäftigung)
Der Minijob ist der Königsweg für alle, die ohne Steuerklasse 6 hinzuverdienen möchten. Solange das monatliche Einkommen die gesetzliche Minijob-Grenze (derzeit 538 Euro, angepasst an den Mindestlohn) nicht überschreitet, bleibt der Job für den Arbeitnehmer steuer- und weitgehend sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt hierbei eine Pauschalsteuer, womit die Steuer abgegolten ist. Der Minijob taucht nicht auf Ihrer Lohnsteuerkarte auf und führt nicht zur Einstufung in Steuerklasse 6.
2. Der sozialversicherungspflichtige Zweitjob
Verdienen Sie im Nebenjob mehr als die Minijob-Grenze oder handelt es sich um eine reguläre Teilzeitbeschäftigung, wird der Job voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. In diesem Fall greift ausnahmslos die Steuerklasse 6. Ihr Hauptberuf bleibt davon unberührt in seiner ursprünglichen Steuerklasse (z. B. I, III oder IV).
Praktischer Vergleich: Minijob vs. Steuerklasse 6
Das folgende Beispiel verdeutlicht das Paradoxon zwischen einem optimierten Minijob und einem regulären Zweitjob unter Steuerklasse 6 bei einer ledigen Person (Steuerklasse I im Hauptberuf):
| Merkmal | Szenario A: Minijob | Szenario B: Zweitjob (StKl VI) |
|---|---|---|
| Bruttogehalt | 530,00 € | 650,00 € |
| Steuerklasse | N/A (Pauschal) | Steuerklasse VI |
| Lohnsteuer (ca.) | 0,00 € | ca. 85,00 € |
| Sozialabgaben | 0,00 €* | ca. 130,00 € |
| Effektives Netto (ca.) | 530,00 € | ca. 435,00 € |
*Bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
Dieses Beispiel zeigt deutlich: Obwohl in Szenario B brutto mehr verdient wird, bleibt am Monatsende netto weniger Geld übrig als im Minijob. Dies ist der "Effekt der Steuerklasse 6", der erst bei deutlich höheren Bruttobeträgen im Zweitjob verblasst.
Welche typischen Denkfehler bei Nebenjob und Nettoplanung entstehen
Rund um das Thema Zweitjob halten sich diverse Mythen. Wer diese nicht durchschaut, trifft oft falsche finanzielle Entscheidungen.
Denkfehler 1: "Das Geld aus Steuerklasse 6 ist für immer verloren"
Das ist der häufigste Irrtum. Die Steuerklasse 6 regelt lediglich den unterjährigen Steuerabzug. Am Jahresende verrechnet das Finanzamt alle Einkünfte. Haben Sie durch den hohen Abzug in Steuerklasse 6 zu viel Lohnsteuer gezahlt, erhalten Sie die Differenz als Steuerrückerstattung zurück. Wichtig: Bei Bezug von Arbeitslohn in Steuerklasse 6 ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung gesetzlich verpflichtend.
Denkfehler 2: "Ein zweiter Job lohnt sich wegen der Steuerklasse 6 nicht"
Unterjährig mag die Belastung schmerzen, doch aufs Jahr gesehen gilt: Mehr Bruttoeinkommen führt im deutschen Steuersystem fast immer zu mehr Netto. Es gibt keine Konstellation, in der man durch Mehrarbeit am Jahresende absolut weniger Geld in der Tasche hat. Man muss lediglich die "Liquiditätslücke" einplanen, da das Geld erst nach der Steuererklärung ins Portemonnaie zurückfließt.
Denkfehler 3: "Ich kann einfach zwei Minijobs steuerfrei kombinieren"
Vorsicht: Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist nur ein einziger Minijob steuerfrei möglich. Jeder weitere Minijob wird automatisch mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, wird sozialversicherungs- und steuerpflichtig und landet damit unweigerlich in der Steuerklasse 6.
Zusammenfassend: Wer unkompliziert ohne bürokratischen Aufwand ein monatliches Plus erzielen möchte, fährt mit einem Minijob am besten. Wer hingegen deutlich mehr arbeiten und verdienen möchte, muss den temporären Liquiditätsverlust der Steuerklasse 6 in Kauf nehmen und die Ernte im Folgejahr über die Steuererklärung einfahren.